Abwasser Schmutz -und Niederschlagwasser
Die Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Pflichtaufgabe der Kommunen (§ 56 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. den jeweiligen Landesgesetzen), für die Kommunen Benutzungsgebühren erheben dürfen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind nach ständiger Rechtsprechung zur Wahrung der Gebührengerechtigkeit getrennte Abwassergebühren (separat für Schmutz- und Niederschlagswasser) zu erheben. Dabei ist im Kalkulationsmodell zu berücksichtigen, ob die Kommune die Abwasserbeseitigung im Trenn- oder Mischsystem oder sogar in beiden Systemen vornimmt.
/ Erstellung einer rechtssicheren Kalkulation der Benutzungsgebühren getrennt für Schmutz- und Niederschlagswasser
/ Ermittlung der Kostenüber- oder -unterdeckungen getrennt für die Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen einer Nachkalkulation
/ Ermittlung und Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils (ggf. bundeslandspezifisch auch nach VEDEWA möglich)
/ Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen unter Berücksichtigung länderspezifischer Wahlrechte und rechtlich zulässiger Ermessensspielräume
/ Ermittlung der Zählergrundgebühren (sofern in der Abwassersatzung festgelegt) sowie deren zulässige Höchstgrenze
/ Sonstige Leistungen: Dezentrale Abwassergebühren, Überprüfung der Aktivierungsfähigkeit von Instandhaltungsaufwand, Überprüfung der Planung, u.v.m.
/ Welcher Zinssatz ist für die kalkulatorischen Kosten in meinem Bundesland angemessen und rechtlich zulässig?
/ Welche Methoden kann ich zur Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils nutzen?
/ Kann ich eine Grundgebühr erheben und wie hoch darf diese maximal sein?
/ Welche Kosten darf ich ansetzen und wie leite ich diese sachgerecht aus der kommunalen Buchhaltung ab?
/ Welche Spielräume habe ich in meinem Bundesland bei der Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen
/ Wie unterscheide ich Instandhaltungsaufwand von Herstellungsaufwand ab – Was muss ich dabei beachten?