Straßenerschließungsbeiträge nach BauGB/KAG

Das Erschließungsbeitragsrecht ist im Verhältnis zum Straßenbaubeitragsrecht das speziellere Recht und damit vorrangig zu behandeln. Der Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die erstmalige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsstraße. Findet das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung, können 90% der aufgelaufenen beitragsfähigen Kosten auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Die Ermittlung und Abrechnung von Erschließungsbeiträgen folgt einem festgelegten 3-phasigen Schema (Aufwendungs-, Verteilungs- und Heranziehungsphase). Insbesondere in den ersten beiden Phasen sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Diese reichen über die Bestimmung der Straße und ihre Bestandteile, bis über die sachgerechte Abbildung der Situationsgebundenheit eines jeden Grundstücks.

/ Rechtssichere Durchführung durch die 3 Phasen des Erschließungsbeitragsrechts
/ Rechtssichere Ermittlung des Abrechnungsgebietes, der abrechenbaren Aufwendungen sowie des grundstücksbezogenen Abrechnungsbeitrages
/ Erstellung von Abrechnungsbescheiden (externe Projektpartner)

/ Muss die abzurechnende Baumaßnahme in meinem Bundesland nach dem Erschließungsbeitragsrecht oder nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet werden?
/ Wie sind Eckgrundstücke, Hinterliegergrundstücke und Großgrundstücke im Rahmen der Beitragsermittlung zu berücksichtigen?
/ Wie wird das Abrechnungsgebiet sachgerecht festgelegt?
/ Wie werden die Verteilungsmaßstäbe lt. Satzung korrekt ermittelt?
/ Wie sind die anzurechnenden Kosten zu ermitteln?