Trinkwassergebühren nach öffentlichem Recht
Grundlagen
Die öffentliche Wasserversorgung, deren Träger die Kommunen sind, ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 WHG). Diese können dabei im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheiden, ob das Verhältnis zum Verbraucher öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist.
Während sich die rechtlichen Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Wassergebührenkalkulation aus den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer ergeben und die Gebührenerhebung auf Basis der jeweiligen Wasserversorgungssatzung bzw. Beitrags- und Gebührensatzung beruht, besteht für privatrechtliche Entgelte keine unmittelbare Bindung an das KAG (mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz; dort bestimmt § 7 Abs. 9 KAG RP, dass auf privatrechtliche Entgelte die Regelungen über die Benutzungsgebühren und Beiträge entsprechende Anwendung finden), es gelten aber in weiten Bereichen vergleichbare Grundsätze.
Unsere Leistungen
/ Erstellung einer rechtssicheren Kalkulation der Trinkwassergebühren
/ Ermittlung der Kostenüber- oder -unterdeckungen im Rahmen einer Nachkalkulation
/ Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen unter Berücksichtigung länderspezifischer Wahlrechte und rechtlich zulässiger Ermessensspielräume
/ Ermittlung der Zählergrundgebühren (sofern in der Trinkwassersatzung festgelegt) sowie deren zulässige Höchstgrenze
/ Sonstige Leistungen: Überprüfung der Aktivierungsfähigkeit von Instandhaltungsaufwand, Überprüfung der Planung, u.v.m.
Lösungen
/ Welcher Zinssatz ist für die kalkulatorischen Kosten in meinem Bundesland angemessen und rechtlich zulässig?
/ Kann ich eine Grundgebühr erheben und wie hoch darf diese maximal sein?
/ Welche Kosten darf ich ansetzen und wie leite ich diese sachgerecht aus der kommunalen Buchhaltung ab?
/ Welche Spielräume habe ich in meinem Bundesland bei der Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen
/ Wie unterscheide ich Instandhaltungsaufwand von Herstellungsaufwand ab – Was muss ich dabei beachten?