Trinkwassergebühren nach öffentlichem Recht
Wurde für den kommunalen Wasserversorger eine öffentlich-rechtliche Organisationsform gewählt, hat das Unternehmen die Wahlfreiheit, die Kundenbeziehung entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich auszugestalten.
Die konkrete Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Entgelte fällt unter die Regelungen der Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder. Je nach Bundesland können die konkreten Bestimmungen zur Ausgestaltung einer Gebühren- oder Beitragskalkulation je nach KAG unterschiedlich sein. Die KAG schreiben den Versorgungsunternehmen u.a. die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips, des Äquivalenzprinzips und des Kostenüberschreitungsverbots vor. Gebühren und Beiträge können nur auf der Grundlage einer Satzung erhoben werden. Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage eines Gebührenbescheides, das heißt einem Verwaltungsakt.
/ Erstellung einer rechtssicheren Kalkulation der Trinkwassergebühren
/ Ermittlung der Kostenüber- oder -unterdeckungen im Rahmen einer Nachkalkulation
/ Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen unter Berücksichtigung länderspezifischer Wahlrechte und rechtlich zulässiger Ermessensspielräume
/ Ermittlung der Zählergrundgebühren (sofern in der Trinkwassersatzung festgelegt) sowie deren zulässige Höchstgrenze
/ Sonstige Leistungen: Überprüfung der Aktivierungsfähigkeit von Instandhaltungsaufwand, Überprüfung der Planung, u.v.m.
/ Welcher Zinssatz ist für die kalkulatorischen Kosten in meinem Bundesland angemessen und rechtlich zulässig?
/ Kann ich eine Grundgebühr erheben und wie hoch darf diese maximal sein?
/ Welche Kosten darf ich ansetzen und wie leite ich diese sachgerecht aus der kommunalen Buchhaltung ab?
/ Welche Spielräume habe ich in meinem Bundesland bei der Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen
/ Wie unterscheide ich Instandhaltungsaufwand von Herstellungsaufwand ab – Was muss ich dabei beachten?